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   VG Magdeburg, 21.02.2005 - 9 A 179/04 MD   

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VG Magdeburg, 21.02.2005 - 9 A 179/04 MD (https://dejure.org/2005,43767)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 21.02.2005 - 9 A 179/04 MD (https://dejure.org/2005,43767)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 21. Februar 2005 - 9 A 179/04 MD (https://dejure.org/2005,43767)
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  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.02.2005 - 9 A 179/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass die Verweigerung der Wiedereinreise, soweit sie an asylerhebliche Merkmale anknüpft, politische Verfolgung darstellen kann, denn der Staat entzieht seinem Staatbürger hiermit wesentliche staatsbürgerliche Rechte und grenzt ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, 9 C 3/95, NVwZ 1996, S. 602 ff).

    Politische Verfolgung wird dabei regelmäßig - ohne dass hier eine Regelvermutung gilt (vgl. BVerwG, B. v. 07.12.1999, 9 B 474/99, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) - bei der Aussperrung von Staatsangehörigen anzunehmen sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, a. a. O.).

    Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts aber auch auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruhen, wenn etwa der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt dieser Personengruppe entstehende wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potenzielle Unruhestifter vorzubeugen oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen, weiterhin aufzunehmen (BVerwG, U. v. 24.10.1995, a. a. O.).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 9 B 474.99
    Auszug aus VG Magdeburg, 21.02.2005 - 9 A 179/04
    Politische Verfolgung wird dabei regelmäßig - ohne dass hier eine Regelvermutung gilt (vgl. BVerwG, B. v. 07.12.1999, 9 B 474/99, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) - bei der Aussperrung von Staatsangehörigen anzunehmen sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, a. a. O.).
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